20.06.22, 22:40:46
Olli/Lippstadt
Aus dem Honda Pan-European-Forum für Euch zur Info hierher gebracht, eingestellt wurde das von einem Kumpel von mir, seines Zeichens Rechtsanwalt mit Kanzlei in Saarbrücken.
Quelle Beck-Ticker vom 20.6.2022
"Das Anbringen von 110 zusätzlichen LED-Leuchten mit gesondertem Stromkreis an einem Lastkraftwagen führt nicht zwingend dazu, dass die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Bußgeldverfahren entschieden. Vielmehr müsse festgestellt werden, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt."
Analog kann man das quasi auf die Freunde der Wing mit vielen bunten Lichtern beziehen.
Bußgeld wegen "Showbeleuchtung" an Sattelzug verhängt
Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten – gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis – angebracht. Die Zusatzbeleuchtung diente der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung. Diese Beleuchtung war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann anhielt und kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
OLG: Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend festgestellt
Die Rechtsbeschwerde hatte – vorläufig – Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Das AG habe eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittle, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lassen. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl der eingebauten LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.
Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Einbau lichttechnischer Anlagen
Das AG hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen, so das OLG. Entgegen der Annahme des AG führe der Einbau lichttechnischer Anlagen nicht per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies wäre laut OLG nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie etwa bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sieht das OLG diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Laut OLG muss das AG nun klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei werde eventuell auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i. V. m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 Euro).
zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 OWi SsBs 101/21
Somit dürfte mit abschaltbarer Kirmesbeleuchtung bei der HU-Vorführung eine Verweigerung der Prüfplakette rechtswidrig sein !
Beitragsantwort von Hondaprofi Manfred Kaemmerer:
Extrakt der Begründung:
....führe der Einbau lichttechnischer Anlagen nicht per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Dies wäre laut OLG nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie etwa bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte......
Dieser "Nebensatz" der OLG Begründung erscheint für den Normalfahrer am wichtigsten.
Nehme ich Änderungen an den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen vor z.B. Austausch eines H-7 Halogen Leuchtmittels gegen ein H-7 LED Leuchtmittel ohne ABE/Bauartprüfung, droht ein Erlöschen der Betriebserlaubnis.
21.06.22, 09:59:30
Christian SU
Super Info!
Vielen Dank!
21.06.22, 15:05:40
erich6856
Super Info!
Vielen Dank!
21.06.22, 20:43:24
BluewingerSE
Danke für die Info !
20.07.22, 11:45:10
Winne2
Frage an den Admin
lässt sich dieses nicht unwichtige Thema so unterbringen dass man es gegebenenfalls nicht lange suchen muss?
20.07.22, 19:14:09
Christian SU
...Nehme ich Änderungen an den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen vor z.B. Austausch eines H-7 Halogen Leuchtmittels gegen ein H-7 LED Leuchtmittel ohne ABE/Bauartprüfung, droht ein Erlöschen der Betriebserlaubnis...
@Olli
Ich habe da noch eine Frage dazu, die du vielleicht beantworten kannst:
Wenn ich nun mit H7 LED angehalten werden und der freundlichen Beamte mich jetzt stilllegen will, darf ich dann aus dem Topcase die H7 Halogen Birnen herausziehen diese gegen die H7 LED tauschen und weiterfahren (ungeachtet eines eventuellem Bußgeldes)?
20.07.22, 19:30:25
Olli/Lippstadt
Ja richtig. Der Mangel wird ja vor Ort beseitigt. Ich habe die 2 H7 auch immer im Seitenkoffer.
29.07.22, 12:33:13
Schleicher
Schade, dass das Tauschen der H4 Birnen in der 1500er immer so ein Aufwand ist...
Gruß, Schleicher
29.07.22, 21:00:09
Christian SU
@Schleicher
Hättest doch besser im Fuchsbau die SC79 genommen.
:D :D