Nebelscheinwerfer

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04.01.21, 18:31:34

Olli/Lippstadt

Ich grüble, ob Tom eventuell überhaupt keine Nebler in seinem Bugspoiler hat, sondern eher LED-Tagfahr- bzw. Zusatzscheinwerfer, wenn ich mir die Bauform mit den 4 kleinen LED-Chips auf seinen eingestellten Fotos so anschaue. Genau so sahen meine nachgerüsteten TFL´s an meiner SC 47 auch aus, die Nebler haben meist nur einen Chip und eine grosse Linse für eine breite tiefe Lichtstreuung.

Aber ganz ehrlich mal Futter bei die Fische :) , ich fahre seit Kauf meiner ersten 1800er ständig mit den eingeschalteten Bugleuchten rum, zuerst mit original H3-Halogen als Nebler an der SC 47, die wurde dann auf LED-Zusatzscheinwerfer umgebaut, dann an der SC 79 DCT Tour waren LED-Zusatzscheinwerfer vom Chinesen und jetzt an der SC 68 diese TFL/Foglight/sequentielles Blinken-Kombileuchten im Bugspoiler (siehe Cruiserman bei Youtube), das hat bis heute noch niemanden von der Rennleitung interessiert. Für die HU schalte ich das nicht StVZO-konforme Gedöns am versteckten Schalter ab und ansonsten erfreue ich mich bei jeder Fahrt der Verbesserung meiner Erkennbarkeit durch die vordere Lichtorgel (inkl. LED Headlights).
04.01.21, 18:39:46

Flüsterer

geändert von: Flüsterer - 04.01.21, 18:40:28

Ok, nicht falsch verstehen, mir ist das auch Schnuppe, aber da steht "DÜRFEN NUR MIT EINEM NEBELSCHEINWERFER" in dem Text drin - da aber die EU Bestimmung 168/2013 dies ja regelt und EU Recht ja vor nationalem Recht gilt (und ich auch nicht glaube, dass die Kollegen von der Rennleitung oder die Graukittel diese Bestimmung mit ihren 78 sehr langen Kapiteln und 13 nicht minder langen Anhängen kennen) ist der Spielraum ein anderer....

"Herr Inspektor, in Italien sind meine Blinker aber erlaubt und in Bulgarien meine Scheinwerfer, ist ja alles EU..." :awg:
04.01.21, 19:34:12

Olli/Lippstadt

Jetzt verbeuge ich mich vor Dir, denn ich hatte mich wegen der diskutierten Lichtkombi nur auf die von mir rot markierte Textpassage konzentriert, das mit dem "Einäugigen Nebellicht" habe ich überlesen. Das dürfte nicht mehr up-to-date sein, vermutlich ist die Änderung in irgendeiner Ausnahme VO, weil der Gesetztestext nicht geändert wurde. Aber danach zu suchen ist mir jetzt zu aufwändig, und was Betrieb usw. anbelangt, sind wir ja auf einer Wellenlänge, egal ob legal oder illegal.
04.01.21, 21:26:53

Christian SU

@Olli
Sorry, aber das mit deiner rot markierten Passage bezieht sich aber nur auf Nebler welche mehr als 40cm von der Seite entfernt sind. Meine Nebler am Ford Focus sind direkt vorne an den Ecken verbaut. Diese kann ich auch einschalten wenn nur das Standlicht brennt. Ich habe vor mehr als 40 Jahren dies auch mal so in der Fahrschulen gelernt: Bei starkem Nebel die Nebelscheinwerfer einschalten und Abblendlicht aus. Jeder der mal in starken Nebel gefahren ist, wird auch bestätigen das dies durchaus Sinn macht.

Ein interessantes Thema, was wohl nicht so einfach zu beantworten ist. Inwiefern sich da jemand mit Punkt und Komma daran halten will, ist jedem selber überlassen.
04.01.21, 21:41:57

Christian SU

Habe was gefunden, schaut mal hier: Klick

Ich zitiere:
Nebelscheinwerfer
Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen. Das Fernlicht darf dagegen nicht gleichzeitig mit dem Nebelscheinwerfer brennen.


Also kein Kombibetrieb und nur 1 Nebler erlaubt?
04.01.21, 21:46:27

Flüsterer

geändert von: Flüsterer - 04.01.21, 21:48:06

@Olli, nein, ich hab nachgesehen, das ist laut deutschem Ministerium die aktuelle Fassung. Mich hat es deshalb interessiert, weil im österreichischen KFG im §14 die Klassen M und N für Kraftwagen komplett mit allen Vorschriften für die Beleuchtung geregelt sind (über einige Seiten), im §15 aber KFZ der Klasse L eben nur ein Fünfzeiler mit dem Verweis auf besagte EU Bestimmung... Und aus der ist erstmal so schnell nicht wirklich etwas herauszulesen, aber immerhin betrifft diese klasse sämtliche einspringe KFZ, sowie alle dreirädrigen KFZ und auch alle Quads und die Alkimobile... Also sehr viele Fahrzeuge über den ganz groben Kamm geschoren.
 
 
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